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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

› Warum habe ich Post von der Erbenermittler-Koop bekommen?

Wir haben in einer Nachlasssache die Ermittlungen aufgenommen und Sie als mögliche erbberechtigte Person ermittelt. Aus diesem Grund haben wir Ihnen eine Vereinbarung und eine Vollmacht übersandt. Ihre Erbenstellung kann erst im Anschluss an die Ermittlungen in einem Erbscheinsverfahren durch das Nachlassgericht festgestellt werden.

› Wer kann mir Auskunft über die Erbenermittler-Koop erteilen?

Anfrage bei dem Gewerbe- oder Ordnungsamt am Wohnort des jeweiligen Kollegen. Diese Auskunft ist jedoch in der Regel kostenpflichtig. Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht.

Sie können sich ebenfalls an die für Sie zuständige Polizeidienststelle wenden. Ihre Polizeidienststelle wird sich an die Polizei am Wohnort des jeweiligen Kollegen werden. So können Sie sicherstellen, dass Sie es mit einem seriösen Unternehmen zu tun haben.

› Warum ermitteln wir erst jetzt in Fällen, wo der Erblasser bereits seit vielen Jahren verstorben ist?

Oft hat das zuständige Nachlassgericht oder der zuständige Nachlasspfleger Ermittlungen aufgenommen, die erfolglos verlaufen sind. Teilweise sind die Ermittlungen so kompliziert, dass diese nur von Experten zu einem Abschluss gebracht werden können. Aus diesem Grund wurden wir dann beauftragt, die Recherchen zu übernehmen.

› Kann ich Schulden erben?

Wir investieren viel Zeit und Geld in unsere Recherche. Darum stellen wir vor Aufnahmen der Recherche sicher, dass es sich um einen positiven Nachlass handelt. Auch informieren wir uns über die Zusammensetzung der Erbschaft (Bankguthaben oder Sachwerte).

Es liegt in unserem eigenen Interesse, nur bei werthaltigen Nachlässen zu ermitteln. Ansonsten würden wir vertragsgemäß prozentual an den Schulden beteiligt.

› Warum werden mir keine Informationen über den Erblasser und das zuständige Nachlassgericht mitgeteilt?

Wir möchten auf diese Weise sicherstellen, dass unserer Arbeit entlohnt wird.

Wir erhalten unser Honorar nur dann, wenn wir mit den ermittelten Erben eine Honorarvereinbarung abschließen. Unser Honorar erhalten wir im Zeitpunkt der Auskehrung des Nachlasses. Falls unserer Ermittlungen erfolglos verlaufen, war unsere Arbeit umsonst.

› Warum dauern die Ermittlungen so lange?

Hier spielen viele Faktoren eine Rolle:

  • Ermittlungen, Urkundenbeschaffung und Personensuche im Ausland oder den ehemaligen deutschen Ostgebieten
  • komplizierte Verwandtschaftsverhältnisse
  • ein großer Kreis erbberechtigter Personen
  • Ermittlungen, die weit zurück in die Vergangenheit gehen – insbesondere sind Recherchen in den Zeiten, wo Geburten bzw. Taufen, Eheschließungen und Sterbefälle in Kirchenbüchern dokumentiert wurden, sehr langwierig

› Wann kann ich mit der Auskehrung des Nachlasses an mich rechnen?

Auch hier können viele Fragen auftauchen, auf die wir teilweise keinen Einfluss haben:

  • Wie kooperativ sind die ermittelten Erben?
  • Können wir die Ermittlungen zügig abschließen?
  • Wie lange dauert das Erbscheinsverfahren bei dem zuständigen Amtsgericht?
  • Wo ist der Nachlass hinterlegt? (Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts, Sparguthaben bei einem Kreditinstitut, Verwahrkonto eines Nachlasspflegers)
  • Wie schnell kann das Nachlassguthaben ausgekehrt werden?

› Muss ich in Vorleistung treten?

Nein, dies ist ausdrücklich in unserer Honorarvereinbarung geregelt. Wir erhalten unser Honorar in dem Moment, in dem Sie Ihren Erbteil erhalten. Nur im Fall einer Auskehrung des Nachlasses haben wir einen Anspruch auf unser Honorar.

› Haben Sie noch weitere Fragen? Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.